Landessozialgericht NRW, 2021-04-22, L 5 P 103/20

L 5 P 103/20Sozialversicherungsgericht22.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 5 P 103/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: L 5 P 103/20

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0422.L5P103.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2020 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2019 verpflichtet, die anerkennungsfähigen Aufwendungen je Platz für die Einrichtung Seniorenwohnheim C – Tagespflege – für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für sonstige Anlagegüter in Höhe von 10.364,63 Euro und Aufwendungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für langfristige Anlagegüter in Höhe von 4.935,86 Euro festzusetzen sowie der gesonderten Berechnung unter Berücksichtigung der sodann festgesetzten Werte zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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