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L 15 KR 829/20 B•Landessozialgericht NRW, 2021-04-07, L 15 KR 829/20 B
L 15 KR 829/20 BSozialversicherungsgericht07.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-07
Aktenzeichen: L 15 KR 829/20 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0407.L15KR829.20B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Sachverständigen der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2020 geändert. Die Vergütung des Sachverständigen für sein unter dem 05.05.2020 erstattetes Gutachten wird auf 1.912,56 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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