Landessozialgericht NRW, 2021-03-15, L 20 AL 184/20 B

L 20 AL 184/20 BSozialversicherungsgericht15.03.2021

Regest

Im Klageverfahren gegen eine Rückzahlungsforderung von vorläufig bewilligtem Kurzarbeitergeld nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist ein Streitwert nach § 197a SGG nicht festzusetzen. Der klagende Arbeitgeber unterfällt vielmehr der Kostenprivilegierung des § 183 SGG.

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 20 AL 184/20 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-15

Aktenzeichen: L 20 AL 184/20 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0315.L20AL184.20B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Leitsätze

Im Klageverfahren gegen eine Rückzahlungsforderung von vorläufig bewilligtem Kurzarbeitergeld nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist ein Streitwert nach § 197a SGG nicht festzusetzen. Der klagende Arbeitgeber unterfällt vielmehr der Kostenprivilegierung des § 183 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

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