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L 20 AL 184/20 B•Landessozialgericht NRW, 2021-03-15, L 20 AL 184/20 B
L 20 AL 184/20 BSozialversicherungsgericht15.03.2021
Im Klageverfahren gegen eine Rückzahlungsforderung von vorläufig bewilligtem Kurzarbeitergeld nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist ein Streitwert nach § 197a SGG nicht festzusetzen. Der klagende Arbeitgeber unterfällt vielmehr der Kostenprivilegierung des § 183 SGG.
Entscheidungsdatum: 2021-03-15
Aktenzeichen: L 20 AL 184/20 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0315.L20AL184.20B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Im Klageverfahren gegen eine Rückzahlungsforderung von vorläufig bewilligtem Kurzarbeitergeld nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist ein Streitwert nach § 197a SGG nicht festzusetzen. Der klagende Arbeitgeber unterfällt vielmehr der Kostenprivilegierung des § 183 SGG.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
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