Landessozialgericht NRW, 2021-03-08, L 9 AL 198/20 B ER

L 9 AL 198/20 B ERSozialversicherungsgericht08.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 AL 198/20 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-08

Aktenzeichen: L 9 AL 198/20 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0308.L9AL198.20B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2020 wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin hinsichtlich ihrer in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Heimatbasen für den Zeitraum ab dem 23.10.2020 bis zum 28.02.2021 vorläufig einen Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III zu erteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin in beiden Instanzen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.