Landessozialgericht NRW, 2021-01-11, L 2 AS 1620/20 B ER und L 2 AS 1621/20 B

L 2 AS 1620/20 B ER und L 2 AS 1621/20 BSozialversicherungsgericht11.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 2 AS 1620/20 B ER und L 2 AS 1621/20 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-11

Aktenzeichen: L 2 AS 1620/20 B ER und L 2 AS 1621/20 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0111.L2AS1620.20B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.11.2020 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 17.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2020 wird angeordnet. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T, J, beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren L 2 AS 1620/20 B ER. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens L 2 AS 1621/20 B sind keine Kosten zu erstatten.

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