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L 19 AS 1309/20•Landessozialgericht NRW, 2020-10-19, L 19 AS 1309/20
L 19 AS 1309/20Sozialversicherungsgericht19.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-19
Aktenzeichen: L 19 AS 1309/20
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:1019.L19AS1309.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2020 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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