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L 2 AS 921/20•Landessozialgericht NRW, 2020-08-19, L 2 AS 921/20
L 2 AS 921/20Sozialversicherungsgericht19.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-19
Aktenzeichen: L 2 AS 921/20
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0819.L2AS921.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.03.2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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