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L 20 SO 498/18•Landessozialgericht NRW, 2020-06-29, L 20 SO 498/18
L 20 SO 498/18Sozialversicherungsgericht29.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-29
Aktenzeichen: L 20 SO 498/18
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0629.L20SO498.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 10.07.2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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