Landessozialgericht NRW, 2020-06-19, L 13 SB 120/20

L 13 SB 120/20Sozialversicherungsgericht19.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 13 SB 120/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-19

Aktenzeichen: L 13 SB 120/20

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0619.L13SB120.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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