Landessozialgericht NRW, 2020-06-10, L 8 BA 6/18

L 8 BA 6/18Sozialversicherungsgericht10.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 BA 6/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-10

Aktenzeichen: L 8 BA 6/18

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0610.L8BA6.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 23.11.2017 geändert. Der Bescheid vom 10.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.2015 wird aufgehoben, soweit damit betreffend die Beigeladene zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen und Säumniszuschläge gefordert werden und die Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung festgestellt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits betreffend die Beigeladene zu 1) in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für den gesamten Rechtsstreit auf 1.161,03 Euro festgesetzt.

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