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L 8 BA 54/19 ER•Landessozialgericht NRW, 2020-05-04, L 8 BA 54/19 ER
L 8 BA 54/19 ERSozialversicherungsgericht04.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-04
Aktenzeichen: L 8 BA 54/19 ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0504.L8BA54.19ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 10 R 1634/12 SG Düsseldorf gegen den Bescheid vom 3.8.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 26.9.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 14) und zu 16) bis 18), die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 7.796,98 Euro festgesetzt.
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