Landessozialgericht NRW, 2020-03-20, L 11 SF 118/18 E

L 11 SF 118/18 ESozialversicherungsgericht20.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 11 SF 118/18 E — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-20

Aktenzeichen: L 11 SF 118/18 E

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0320.L11SF118.18E.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung vom 3. April 2018 geändert. Die Prozesskostenhilfevergütung des Antragstellers wird auf insgesamt 645,69 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.