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L 11 SF 118/18 E•Landessozialgericht NRW, 2020-03-20, L 11 SF 118/18 E
L 11 SF 118/18 ESozialversicherungsgericht20.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-20
Aktenzeichen: L 11 SF 118/18 E
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:0320.L11SF118.18E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Auf die Erinnerung wird die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung vom 3. April 2018 geändert. Die Prozesskostenhilfevergütung des Antragstellers wird auf insgesamt 645,69 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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