L 7 AS 1478/19 B•Landessozialgericht NRW, 2019-10-11, L 7 AS 1478/19 B
Landessozialgericht NRW, 2019-10-11, L 7 AS 1478/19 B
L 7 AS 1478/19 BSozialversicherungsgericht11.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1478/19 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-11
Aktenzeichen: L 7 AS 1478/19 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:1011.L7AS1478.19B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.08.2019 geändert. Die aus der Landeskasse an den Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 202,30 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
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