L 7 AS 922/18•Landessozialgericht NRW, 2019-10-09, L 7 AS 922/18
Landessozialgericht NRW, 2019-10-09, L 7 AS 922/18
L 7 AS 922/18Sozialversicherungsgericht09.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 922/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-09
Aktenzeichen: L 7 AS 922/18
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:1009.L7AS922.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2018 geändert. Der Bescheid vom 09.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum März 2016 bis Juli 2016 wie folgt zu bewilligen: Für März 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für April 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für Mai 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für Juni 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR , der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für Juli 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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