L 11 KR 232/17•Landessozialgericht NRW, 2019-09-11, L 11 KR 232/17
Landessozialgericht NRW, 2019-09-11, L 11 KR 232/17
L 11 KR 232/17Sozialversicherungsgericht11.09.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KR 232/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-11
Aktenzeichen: L 11 KR 232/17
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0911.L11KR232.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass ein Anspruch auf Nachentrichtung der Rentenversicherungsbeiträge auch für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006 nicht besteht. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, von der Beigeladenen zu 2) Beiträge für den Kläger zur gesetzlichen Rentenversicherung auch für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006 einzuziehen. Im Übrigen werden Klage und Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 2) trägt 1/16 der Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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