L 5 KR 492/16•Landessozialgericht NRW, 2019-06-27, L 5 KR 492/16
Landessozialgericht NRW, 2019-06-27, L 5 KR 492/16
L 5 KR 492/16Sozialversicherungsgericht27.06.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 492/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-27
Aktenzeichen: L 5 KR 492/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0627.L5KR492.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladen zu 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 1/2. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2. Ferner tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 2 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/2 als Gesamtschuldner. Die Kosten der Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 5, die ihre Kosten selbst zu tragen haben, sind davon ausgenommen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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