L 8 R 930/16•Landessozialgericht NRW, 2019-05-22, L 8 R 930/16
Landessozialgericht NRW, 2019-05-22, L 8 R 930/16
L 8 R 930/16Sozialversicherungsgericht22.05.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 930/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-22
Aktenzeichen: L 8 R 930/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0522.L8R930.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.08.2016 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 16.11.2018 abgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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