L 7 AS 2006/18 B ER•Landessozialgericht NRW, 2019-01-30, L 7 AS 2006/18 B ER
Landessozialgericht NRW, 2019-01-30, L 7 AS 2006/18 B ER
L 7 AS 2006/18 B ERSozialversicherungsgericht30.01.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 2006/18 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-30
Aktenzeichen: L 7 AS 2006/18 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0130.L7AS2006.18B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.11.2018 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 15.10.2018 bis zum 30.04.2019 unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 3 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellerin wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, I, beigeordnet.
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