L 6 AS 1923/18 B ER•Landessozialgericht NRW, 2019-01-30, L 6 AS 1923/18 B ER
Landessozialgericht NRW, 2019-01-30, L 6 AS 1923/18 B ER
L 6 AS 1923/18 B ERSozialversicherungsgericht30.01.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1923/18 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-30
Aktenzeichen: L 6 AS 1923/18 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0130.L6AS1923.18B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 31.03.2019, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II durch Gewährung des Regelbedarfes und der Kosten der Unterkunft und Heizung unter Anrechnung des Kindergeldes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U L aus I bewilligt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.