L 8 R 1003/15•Landessozialgericht NRW, 2019-01-23, L 8 R 1003/15
Landessozialgericht NRW, 2019-01-23, L 8 R 1003/15
L 8 R 1003/15Sozialversicherungsgericht23.01.2019
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 1003/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-23
Aktenzeichen: L 8 R 1003/15
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0123.L8R1003.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7.10.2015 geändert und der Bescheid vom 14.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2014 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 14.609,10 EUR festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.