Landessozialgericht NRW, 2018-12-19, L 8 R 976/16

L 8 R 976/16Sozialversicherungsgericht19.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 976/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-19

Aktenzeichen: L 8 R 976/16

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:1219.L8R976.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.10.2016 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21.12.2009 in der Fassung der Bescheide vom 04.07.2012 und 28.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 wird hinsichtlich der Nachforderung für die Beigeladene zu 1) in Höhe von 10.040,09 EUR inkl. Säumniszuschläge von 3.183,50 EUR aufgehoben. Die Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Kosten jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird im Berufungsrechtszug endgültig auf 10.040,09 EUR festgesetzt.

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