L 8 R 1033/15•Landessozialgericht NRW, 2018-02-28, L 8 R 1033/15
Landessozialgericht NRW, 2018-02-28, L 8 R 1033/15
L 8 R 1033/15Sozialversicherungsgericht28.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 1033/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-28
Aktenzeichen: L 8 R 1033/15
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0228.L8R1033.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.9.2015 geändert. Der Bescheid vom 20.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.7.2014 wird aufgehoben soweit die Beklagte die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer für die Klägerin im Zeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,00 EUR.
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