L 19 AS 629/16•Landessozialgericht NRW, 2018-02-27, L 19 AS 629/16
Landessozialgericht NRW, 2018-02-27, L 19 AS 629/16
L 19 AS 629/16Sozialversicherungsgericht27.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 629/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-27
Aktenzeichen: L 19 AS 629/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0227.L19AS629.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.02.2016 betreffend die an den Kläger zu 2) gerichteten Bescheide geändert. Der Bescheid vom 13.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2014 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat März 2011 in Höhe von mehr als 481,95 Euro, für den Monat April 2011 in Höhe von mehr als 408,96 Euro und für den Monat Mai 2011 in Höhe von mehr als 514,95 Euro zurückgenommen hat und Erstattung verlangt wird. Der Bescheid vom 13.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2011 bis zum 30.04.2012 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juni 2011 in Höhe von mehr als 479,62 Euro, für den Monat Juli 2011 in Höhe von mehr als 497,29 Euro, für den Monat August 2011 in Höhe von mehr als 461,96 Euro, für den Monat September 2011 in Höhe von mehr als 285,31 Euro, für den Monat Oktober 2011 in Höhe von mehr als 527,62 Euro, für den Monat November 2011 in Höhe von mehr als 514,95 Euro, für den Monat Dezember 2011 in Höhe von mehr als 530,33 Euro und für die Monate März und April 2012 in Höhe von mehr als jeweils 528,15 Euro zurückgenommen hat und Erstattung verlangt wird. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.02.2016 zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zu 100 % und des Klägers zu 2) zu 20 % zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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