L 7 AS 2380/17 B ER & L 7 AS 2381/17 B•Landessozialgericht NRW, 2018-02-14, L 7 AS 2380/17 B ER & L 7 AS 2381/17 B
Landessozialgericht NRW, 2018-02-14, L 7 AS 2380/17 B ER & L 7 AS 2381/17 B
L 7 AS 2380/17 B ER & L 7 AS 2381/17 BSozialversicherungsgericht14.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 2380/17 B ER & L 7 AS 2381/17 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-14
Aktenzeichen: L 7 AS 2380/17 B ER & L 7 AS 2381/17 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0214.L7AS2380.17B.ER.L.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.11.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) seit dem 25.10.2017 und der Antragstellerin zu 2) seit ihrer Geburt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bis einschließlich April 2018 - unter Anrechnung der in diesem Zeitraum von der Beigeladenen gezahlten Leistungen nach dem SGB XII - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Den Antragstellerinnen wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, X, beigeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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