L 1 KR 384/16•Landessozialgericht NRW, 2017-11-28, L 1 KR 384/16
Landessozialgericht NRW, 2017-11-28, L 1 KR 384/16
L 1 KR 384/16Sozialversicherungsgericht28.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 KR 384/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-28
Aktenzeichen: L 1 KR 384/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:1128.L1KR384.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2016 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antrag zu 10), die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz nach § 823 ff. BGB an den Kläger, hilfsweise zum Aufwendungsersatz nach § 683 BGB, zu verurteilen, abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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