L 20 SO 269/15•Landessozialgericht NRW, 2017-06-12, L 20 SO 269/15
Landessozialgericht NRW, 2017-06-12, L 20 SO 269/15
L 20 SO 269/15Sozialversicherungsgericht12.06.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 SO 269/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-12
Aktenzeichen: L 20 SO 269/15
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0612.L20SO269.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 16.06.2015 klarstellend neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in Sachen L im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 108.473,72 EUR zu erstatten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte zu neun Zehnteln und die Klägerin zu einem Zehntel. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren und für das Berufungsverfahren jeweils auf 117.823,73 EUR festgesetzt.
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