L 8 R 618/16 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-05-02, L 8 R 618/16 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-05-02, L 8 R 618/16 B ER
L 8 R 618/16 B ERSozialversicherungsgericht02.05.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 618/16 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-02
Aktenzeichen: L 8 R 618/16 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0502.L8R618.16B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.6.2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 wird angeordnet, soweit mit diesem Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nebst Umlagebeiträge für den Zeitraum vom 15.2.2006 bis zum 31.12.2010 sowie Säumniszuschläge festgesetzt werden. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 32% und die Antragsgegnerin zu 68% mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.359,53 EUR festgesetzt.
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