L 8 R 615/16 B ER•Landessozialgericht NRW, 2017-01-11, L 8 R 615/16 B ER
Landessozialgericht NRW, 2017-01-11, L 8 R 615/16 B ER
L 8 R 615/16 B ERSozialversicherungsgericht11.01.2017
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 615/16 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-11
Aktenzeichen: L 8 R 615/16 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0111.L8R615.16B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.2.2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2016 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge angeordnet. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünftel, die Antragsgegnerin zu einem Fünftel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 7.200 Euro, für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.
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