L 1 KR 358/15•Landessozialgericht NRW, 2016-12-06, L 1 KR 358/15
Landessozialgericht NRW, 2016-12-06, L 1 KR 358/15
L 1 KR 358/15Sozialversicherungsgericht06.12.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 KR 358/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-06
Aktenzeichen: L 1 KR 358/15
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:1206.L1KR358.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.05.2015 geändert. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.340,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.680,46 Euro festgesetzt.
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