L 7 AS 948/16 NZB und L 7 AS 1019/16•Landessozialgericht NRW, 2016-10-12, L 7 AS 948/16 NZB und L 7 AS 1019/16
Landessozialgericht NRW, 2016-10-12, L 7 AS 948/16 NZB und L 7 AS 1019/16
L 7 AS 948/16 NZB und L 7 AS 1019/16Sozialversicherungsgericht12.10.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 948/16 NZB und L 7 AS 1019/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-12
Aktenzeichen: L 7 AS 948/16 NZB und L 7 AS 1019/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:1012.L7AS948.16NZB.UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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