L 9 SO 414/16 B•Landessozialgericht NRW, 2016-10-07, L 9 SO 414/16 B
Landessozialgericht NRW, 2016-10-07, L 9 SO 414/16 B
L 9 SO 414/16 BSozialversicherungsgericht07.10.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 414/16 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-07
Aktenzeichen: L 9 SO 414/16 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:1007.L9SO414.16B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 27.07.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes X im Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.