L 19 AS 423/16 B ER•Landessozialgericht NRW, 2016-04-22, L 19 AS 423/16 B ER
Landessozialgericht NRW, 2016-04-22, L 19 AS 423/16 B ER
L 19 AS 423/16 B ERSozialversicherungsgericht22.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 423/16 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-22
Aktenzeichen: L 19 AS 423/16 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0422.L19AS423.16B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.02.2016 mit der Maßgabe geändert, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der Antragstellerin vorläufig den Regelbedarf nach § 20 SGB II ab 15.02.2016 bis 31.07.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M aus T bewilligt.
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