Landessozialgericht NRW, 2016-02-01, L 20 SO 517/15 B ER

L 20 SO 517/15 B ERSozialversicherungsgericht01.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 20 SO 517/15 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-01

Aktenzeichen: L 20 SO 517/15 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0201.L20SO517.15B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2015 neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 24.11.2015 bis zu einem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Jobcenter E bzw. der Bundesagentur für Arbeit i.S.v. § 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, längstens jedoch bis zum 31.01.2016, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII zu gewähren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 06.01.2016 Prozesskostenhilfe und Rechtsanwalt T, E, beigeordnet.

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