L 8 R 42/11•Landessozialgericht NRW, 2016-01-20, L 8 R 42/11
Landessozialgericht NRW, 2016-01-20, L 8 R 42/11
L 8 R 42/11Sozialversicherungsgericht20.01.2016
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 42/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-20
Aktenzeichen: L 8 R 42/11
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2016:0120.L8R42.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 3.11.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2006 wird aufgehoben, soweit mit diesem bei der Berechnung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie den Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.7.2002 von einem auf das Bruttoarbeitsentgelt hochgerechneten Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 2) ausgegangen wird und auf dieser Grundlage Säumniszuschläge nacherhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.379,51 EUR festgesetzt.
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