Landessozialgericht NRW, 2015-12-17, L 7 AS 1711/15 B ER

L 7 AS 1711/15 B ERSozialversicherungsgericht17.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1711/15 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: L 7 AS 1711/15 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:1217.L7AS1711.15B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.10.2015 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.10.2015 bis zum 29.02.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung des Kindergeldes sowie zusätzlich eines monatlichen Einkommens iHv 350 EUR (ohne Abzug von Freibeträgen) zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat 3/4 der Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.