Landessozialgericht NRW, 2015-12-14, L 6 AS 1258/15 B ER

L 6 AS 1258/15 B ERSozialversicherungsgericht14.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1258/15 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-14

Aktenzeichen: L 6 AS 1258/15 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:1214.L6AS1258.15B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.07.2015 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II auch in Gestalt der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 02.06.2015 bis zum 30.08.2015 in Höhe von 1785 Euro zu gewähren. Den Betrag hat der Antragsgegner bis zum 18.12.2015 unmittelbar auf das Vermieterkonto, T Bank, IBAN:DE 000, BIC: XXX, zu überweisen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im ersten Rechtszug zur Hälfte und im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang.

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