L 8 R 628/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-11-09, L 8 R 628/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-11-09, L 8 R 628/15 B ER
L 8 R 628/15 B ERSozialversicherungsgericht09.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 628/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-09
Aktenzeichen: L 8 R 628/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:1109.L8R628.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.7.2015 geändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.5.2015 abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 7.640,00 EUR.
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