L 19 AS 924/15•Landessozialgericht NRW, 2015-11-09, L 19 AS 924/15
Landessozialgericht NRW, 2015-11-09, L 19 AS 924/15
L 19 AS 924/15Sozialversicherungsgericht09.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 924/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-09
Aktenzeichen: L 19 AS 924/15
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:1109.L19AS924.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2015 geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 werden aufgehoben, soweit durch sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch den Bescheid vom 08.10.2012 für November 2012 auf unter 262,03 EUR für den Kläger zu 1) und 291,06 EUR für die Klägerin zu 2), für Dezember 2012 auf unter 304,77 EUR für den Kläger zu 1) und 338,55 EUR für die Klägerin zu 2) und für Januar 2013 auf unter 325,61 EUR für den Kläger zu 1) und 361,78 EUR für die Klägerin zu 2) reduziert worden ist. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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