L 8 R 526/13•Landessozialgericht NRW, 2015-11-04, L 8 R 526/13
Landessozialgericht NRW, 2015-11-04, L 8 R 526/13
L 8 R 526/13Sozialversicherungsgericht04.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 526/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-04
Aktenzeichen: L 8 R 526/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:1104.L8R526.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.4.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu 1) im Berufungsrechtszug und mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) im gesamten Rechtstreit, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.528.53 EUR festgesetzt.
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