L 20 SO 255/12•Landessozialgericht NRW, 2015-10-19, L 20 SO 255/12
Landessozialgericht NRW, 2015-10-19, L 20 SO 255/12
L 20 SO 255/12Sozialversicherungsgericht19.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 SO 255/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-19
Aktenzeichen: L 20 SO 255/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:1019.L20SO255.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 verurteilt, dem Kläger Eingliederungshilfe für den Monat November 2005 in Höhe von 902,95 EUR und für den Monat Januar 2006 in Höhe von 934,95 EUR zu leisten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
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