L 8 R 584/11•Landessozialgericht NRW, 2015-09-30, L 8 R 584/11
Landessozialgericht NRW, 2015-09-30, L 8 R 584/11
L 8 R 584/11Sozialversicherungsgericht30.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 584/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-30
Aktenzeichen: L 8 R 584/11
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0930.L8R584.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.3.2011 geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 30.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 sowie der Änderungsbescheide vom 23.11.2011 und 30.9.2015 wird aufgehoben, soweit er Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellt. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 25.400,00 Euro festgesetzt.
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