L 19 AS 170/15 B ER•Landessozialgericht NRW, 2015-04-01, L 19 AS 170/15 B ER
Landessozialgericht NRW, 2015-04-01, L 19 AS 170/15 B ER
L 19 AS 170/15 B ERSozialversicherungsgericht01.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 170/15 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-01
Aktenzeichen: L 19 AS 170/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0401.L19AS170.15B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem 04.12.2014 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.11.2014, längstens bis 03.06.2015 Regelleistungen für die Zeit vom 04.12.2014 bis zum 30.12.2014 in Höhe von insgesamt 613,02 EUR, für Januar 2015 von insgesamt 670,80 EUR und für die Zeit ab dem 01.02.2015 in Höhe von 370,80 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren und die Hälfte der Kosten im Beschwerdeverfahren. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M, F, beigeordnet.
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