L 7 AS 1035/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-07-11, L 7 AS 1035/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-07-11, L 7 AS 1035/14 B ER
L 7 AS 1035/14 B ERSozialversicherungsgericht11.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1035/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-11
Aktenzeichen: L 7 AS 1035/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0711.L7AS1035.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.05.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarf nach dem SGB II ab dem 29.04.2014 bis zum Abschluss des Klageverfahrens (S 21 AS 1518/14), längstens bis zum 31.08.2014 zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N aus F beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
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