L 7 AS 957/14 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-07-09, L 7 AS 957/14 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-07-09, L 7 AS 957/14 B ER
L 7 AS 957/14 B ERSozialversicherungsgericht09.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 957/14 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-09
Aktenzeichen: L 7 AS 957/14 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0709.L7AS957.14B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Tenor wird klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird für die Zeit vom 14.04.2014 bis zum 30.06.2014 vorläufig verpflichtet, den Antragstellern die Regelbedarfe ohne Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus L beigeordnet.
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