Landessozialgericht NRW, 2014-07-02, L 8 R 961/13

L 8 R 961/13Sozialversicherungsgericht02.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 961/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-02

Aktenzeichen: L 8 R 961/13

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0702.L8R961.13.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.6.2011 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit der Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.256,50 Euro festgesetzt.

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