Landessozialgericht NRW, 2014-07-02, L 8 R 777/12

L 8 R 777/12Sozialversicherungsgericht02.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 777/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-02

Aktenzeichen: L 8 R 777/12

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0702.L8R777.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren trägt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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