L 18 KN 61/13•Landessozialgericht NRW, 2014-06-03, L 18 KN 61/13
Landessozialgericht NRW, 2014-06-03, L 18 KN 61/13
L 18 KN 61/13Sozialversicherungsgericht03.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 18 KN 61/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-03
Aktenzeichen: L 18 KN 61/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0603.L18KN61.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.5.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9.2.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2012 aufgehoben, soweit die Beklagte darin den Bescheid vom 9.7.2002 auch für den Monat Februar 2012 aufgehoben und für diesen Monat 253,96 EUR zurückgefordert hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch im zweiten Rechtszug zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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