L 8 R 829/13 B•Landessozialgericht NRW, 2014-04-08, L 8 R 829/13 B
Landessozialgericht NRW, 2014-04-08, L 8 R 829/13 B
L 8 R 829/13 BSozialversicherungsgericht08.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 829/13 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: L 8 R 829/13 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0408.L8R829.13B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.7.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.6.2013 geändert und ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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