L 8 R 737/13 B ER•Landessozialgericht NRW, 2014-04-08, L 8 R 737/13 B ER
Landessozialgericht NRW, 2014-04-08, L 8 R 737/13 B ER
L 8 R 737/13 B ERSozialversicherungsgericht08.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 737/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: L 8 R 737/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0408.L8R737.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.7.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8.7.2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4.12.2012 gegen den Bescheid vom 22.11.2012 wird hinsichtlich der Nachforderungen für die Beschäftigten G, I, I1, N, T, P und S - gegebenenfalls einschließlich der jeweiligen Säumniszuschläge - angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu drei Fünftel und die Antragsgegnerin zu zwei Fünftel. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.050,60 EUR festgesetzt.
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