L 9 SO 497/11•Landessozialgericht NRW, 2014-03-27, L 9 SO 497/11
Landessozialgericht NRW, 2014-03-27, L 9 SO 497/11
L 9 SO 497/11Sozialversicherungsgericht27.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 497/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-27
Aktenzeichen: L 9 SO 497/11
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0327.L9SO497.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.07.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 verurteilt wird, die durch Beauftragung von Gebärdendolmetschern und Mitschreibkräften im Zeitraum vom 20.05.2010 bis zum 22.07.2010 entstandenen und vorläufig übernommenen Kosten nach Maßgabe des am 27.03.2014 abgeschlossenen Vergleichs endgültig zu tragen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
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